Bundesverwaltungsgericht: Bundespolizist steht Freizeitausgleich zu

Muss sich ein Bundespolizist während eine Pause für mögliche Einsätze „bereithalten“, kann er sich die Zeit als Arbeitszeit anrechnen lassen und hierfür einen Freizeitausgleich verlangen. Dies gilt dann, wenn der Bundespolizeibeamte während seiner Pause ständig erreichbar sein und seine sofortige Dienstaufnahme sicherstellen muss, urteilte am Donnerstag, 13.10.2022, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 2 C 24.21). Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme während der Pausenzeit komme es für die Einstufung als Arbeitszeit nicht an.

Im konkreten Fall ging es um einen Bundespolizisten aus Sachsen, der sich Pausenzeiten im Jahr 2013 als Arbeitszeit anrechnen lassen wollte. Der Beamte führte an, dass er sich während zahlreicher Pausen zur sofortigen Dienstaufnahme bereithalten musste. Je nach Einsatzgeschehen habe er während der 30- bis 45-minütigen Pausen zudem seine Dienstwaffe, die Dienstkleidung und sonstige Einsatzmittel tragen müssen. Insgesamt seien 2013 so 1.020 Minuten zusammengekommen, die als zusätzliche Arbeitszeit zu werten seien.

Die Polizeidirektion Pirna lehnte den Antrag des Beamten ab. Auch eine „Pause unter Bereithaltung“ sei als Ruhepause anzusehen, so dass hierfür kein zusätzlicher Freizeitausgleich verlangt werden könne.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen urteilten, dass sich der Kläger Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anrechnen lassen kann. In dieser Zeit habe der Charakter der Arbeitszeit überwogen.

Weiterer Erfolg vor dem BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass dem Bundespolizisten für Zeiten ab August 2013 weitere 105 Minuten als Freizeitausgleich zustehen. Der Kläger habe einen „beamtenrechtlichen Anspruch wegen Zuvielarbeit“. Wann eine Pause als Arbeits- und nicht als Ruhezeit zu werten sei, hänge davon ab, inwieweit der Beamte in den Möglichkeiten seiner Entspannung und in der Wahl, sich ganz anderen Tätigkeiten widmen zu können, „objektiv gesehen ganz erheblich“ beschränkt ist.

Dies könne der Fall sein, wenn der Bundespolizist während der Pause ständig erreichbar sein und auf Anforderung seinen Dienst sofort aufnehmen muss. Auf die tatsächliche dienstliche Beanspruchung während einer gewährten Pause komme es für die Einstufung als Arbeitszeit nicht an, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Pflicht, während der Pause Einsatzkleidung und eine Dienstwaffe zu tragen und ein Dienstfahrzeug mitzuführen, reiche für sich betrachtet aber noch nicht aus, um Pausenzeiten als Arbeitszeit zu werten.

Um den Freizeitausgleich beanspruchen zu können, müssten Beamte diesen aber „zeitnah“ geltend machen, forderten die obersten Verwaltungsrichter. Da hier der Kläger erstmals Ende Juli 2013 seine Ansprüche einforderte, könne er erst ab dem Folgemonat eine Freizeitausgleich verlangen.

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