BAG: Absinken der Anzahl Schwerbehinderter auf unter fünf kein Grund

Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter in einem Betrieb unter fünf, muss deshalb die üblicherweise auf vier Jahre gewählte Schwerbehindertenvertretung nicht ihre Arbeit niederlegen. Denn es gibt keine ausdrückliche Regelung, dass bei einem Unterschreiten des gesetzlichen Schwellenwertes die Amtszeit vorzeitig endet, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Beschluss vom Mittwoch, 19.10.2022 (AZ: 7 ABR 27/21).

Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens „fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind“, alle vier Jahre eine Vertrauensperson für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Sie sollen sich für die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb einsetzen. Der Arbeitgeber muss auch die Kosten der Amtsführung nach dem Gesetz bezahlen, „soweit diese für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sind“.

Im Streitfall ging es um die Niederlassung eines Klinik-Beraters in Köln mit rund 120 Mitarbeitern. Fünf davon waren schwerbehindert, so dass im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden konnte. Doch zum 01.08.2020 schied ein schwerbehinderter Mitarbeiter aus. Der Arbeitgeber meinte, dass damit die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig endet. Der gesetzliche Schwellenwert von mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten werde nicht mehr erfüllt. Die Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb des Unternehmens könne sich für die Rechte der verbliebenen schwerbehinderten Beschäftigten einsetzen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln stimmte der Auffassung des Arbeitgebers mit Beschluss vom 31.08.2021 noch zu (AZ: 4 TaBV 19/21).

Das BAG hob diese Entscheidung nun auf. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei wegen des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter dem Schwellenwert von fünf nicht vorzeitig beendet worden. Eine Regelung, die dies vorsieht, gebe es im Gesetz nicht, erklärten die Erfurter Richter. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch weder aus gesetzessystematischen Gründen noch aus Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

 

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