Deutschland darf für betriebliche Datenschutzbeauftragte einen Sonderkündigungsschutz ähnlich wie bei Betriebsratsmitgliedern vorsehen. Es verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit, wenn Arbeitgeber einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht ordentlich kündigen können, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 25.08.2022 (AZ: 2 AZR 225/20).

Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Beschäftigte, die seit 15.01.2018 als „Teamleiter Recht“ in einem Unternehmen arbeitete.

Die Klägerin wurde auch zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten vorweisen, wenn sich in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Arbeitgeber können hierzu einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten beauftragen.

Als die Klägerin wegen „Umstrukturierungsmaßnahmen im Juli 2018 ordentlich gekündigt wurde, wehrte sie sich und verwies auf das Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist nur eine fristlose Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund zulässig.

Das BAG legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor und wollte wissen, ob die deutsche Regelung mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist. Die EU-Regelung sieht nur ein Abberufungs- und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“, nicht aber ein Sonderkündigungsschutz vor.

Der EuGH urteilte am 22.06.2022, dass der in Deutschland geltende strengere Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nicht EU-rechtswidrig sei (AZ: C-534/20). Die DSGVO wolle insbesondere die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten stärken. Jedem Mitgliedstaat stehe es dabei frei, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten festzulegen.

Das daraufhin erneut mit dem Fall befasste BAG urteilte, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung unrechtmäßig erfolgte. Betriebliche Datenschutzbeauftragte stehen nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Sonderkündigungsschutz zu, vergleichbar mit dem eines Betriebsratsmitglieds. „Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitgeber genommen, selbst wenn der Kündigungssachverhalt nichts mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zu tun hat“, heißt es in dem Urteil.

Dies stelle zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers dar. Dem stünden aber „als besonders wichtig angesehene Ziele des Datenschutzes gegenüber“. Denn „durch den Sonderkündigungsschutz wird der Datenschutzbeauftragte vor einem Arbeitsplatzverlust bewahrt, der ihm – und sei es in verschleierter Form – wegen der Ausübung seiner Tätigkeit drohen kann“. Es solle die Unabhängigkeit im Interesse eines effektiven Datenschutzes gestärkt werden.

Möglich sei aber eine außerordentliche Kündigung, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste. Schließlich sei der Arbeitgeber auch nicht gezwungen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Er könne ebenfalls eine externe Person damit beauftragen, so das BAG.

Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen ArbeitsrechtMediationBetriebliches EingliederungsmangementCoaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Beratung im Arbeitsrecht notwendig?

Falls Sie eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an.

Mein XING-Profil finden Sie hier. Auf LinkedIn ist mein Profi dort zu finden.

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Bierbotschafter Thorsten Blaufelder Dornhan