Arbeitsgericht Geißen bestätigt Hygienekonzept im Hauptverfahren

Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung ohne Corona-Impfschutz dürfen von der Arbeit freigestellt werden und haben dann keinen Anspruch auf ihre Vergütung. Das hat das Arbeitsgericht Gießen in zwei am Dienstag, 08.11.2022, bekanntgegebenen Urteilen nun auch im Hauptverfahren entschieden (AZ: 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22).

Geklagt hatten ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft eines Seniorenheims in Mittelhessen. Beide sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft und konnten auch keinen Genesenennachweis vorlegen. Die Betreiberin des Seniorenheims stellte sie daher von ihrer Arbeit frei und setzte auch die Lohnzahlungen aus.

Das Arbeitsgericht Gießen und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main hatten schon im Eilverfahren die dagegen gerichteten Anträge abgewiesen (LAG-Beschlüsse vom 11.08.2022, AZ: 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22).

Nun hat das Arbeitsgericht dies auch im Hauptverfahren bestätigt. „Den Klägern fehlt mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit“, erklärten die Gießener Richter zur Begründung.

Hintergrund sind die Corona-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Danach dürfen seit dem 16.03.2022 in Arztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die nachweisen, dass sie gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind oder eine Impfunverträglichkeit aufweisen. Nichtgeimpfte Beschäftigte mussten die Einrichtungen dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Dies konnte dann ein „Betretungsverbot“ für die Einrichtung aussprechen.

Nach dem Gießener Urteil können Einrichtungen dies auch ohne Einschreiten des Gesundheitsamtes für sich entsprechend regeln. Dass im Streitfall das Hygienekonzept der Heimbetreiberin eine Tätigkeit nur nach den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes erlaubt, sei nicht zu beanstanden.

Bildnachweis: © Kateryna Kon

 

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