LAG Düsseldorf lehnt Sparwunsch einer Fluglinie ab

Statt hinzufahren, lässt sich vieles auch online mit Videokontakt erledigen, wie die Erfahrungen während der Corona-Pandemie gezeigt haben. Doch Betriebsräte dürfen zu einer richtigen Schulung gehen und müssen sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Donnerstag, 24.11.2022, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 10 BV 126/21). Es ließ hiergegen aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu.

Konkret geht es um die „Personalvertretung Kabine“ einer Fluggesellschaft. Zwei Mitglieder der Arbeitnehmervertretung wollten sich auf einer Schulung in Binz auf Rügen über das Betriebsverfassungsrecht informieren.

Die Arbeitgeberin meinte, da müsse man doch nicht hinfahren. Eine Online-Schulung bei einem „Webinar“ tue es auch. Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung würden dann entfallen.

Doch darauf musste sich die Personalvertretung nicht verweisen lassen, entschied das LAG Düsseldorf. Zwar dürften Betriebsräte die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten ihrer Fortbildungen nicht mutwillig in die Höhe treiben. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn hier die Personalvertretung einer Präsenzveranstaltung einen besseren „Lerneffekt“ zugeschrieben habe als einem Webinar. Austausch und Diskussion seien bei einer Videoteilnahme nicht so gut möglich, betonte das LAG.

Die Schulung sei hier auch erforderlich gewesen, so das LAG Köln.

Örtlich näher gelegene Schulungen, die die Arbeitgeberin vorgeschlagen hatte, wären unvereinbar mit genehmigtem Urlaub oder anderen Terminen gewesen. Hiergegen ließ das LAG aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

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