EGMR: Arbeitgeber muss Fahrzeugkosten überwachen können

Ein GPS-Gerät an einem Firmenwagen zur Kontrolle zurückgelegter privater und dienstlicher Fahrstrecken des Arbeitnehmers verletzt nicht das Recht des Mitarbeiters auf Achtung des Privatlebens. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mitarbeiter über die GPS-Überwachung und über mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer falschen Abrechnung der Fahrstrecken informiert worden ist, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit Urteil vom Dienstag, 13.122.2022 (AZ: 26968/16).

Vor Gericht war ein Vertreter eines portugiesischen Pharmaunternehmens gezogen. Der Mann, der seit März 1994 in dem Unternehmen beschäftigt war, hatte für seine Tätigkeit einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber gestellt bekommen. Er durfte das Fahrzeug auch privat nutzen, musste die Privatfahrten aber mithilfe einer EDV-Anwendung abrechnen und bezahlen.

Im September 2011 hatte der Arbeitgeber ein GPS-System in dem Auto zur Kontrolle der Fahrzeugnutzung installiert. Der darüber informierte Pharmavertreter sah darin eine unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und legte Beschwerde bei der portugiesischen Nationalen Datenschutzkommission (CNPD) ein.

Nachdem die Behörde keine Verletzung von Datenschutzvorschriften festgestellt hatte, sah der Arbeitgeber sich die aufgezeichneten Fahrzeug-Bewegungsprofile seines Pharmavertreters genauer an. Dabei wurde festgestellt, dass er Angaben zu den beruflich zurückgelegten Fahrten erhöht und der Anteil privater Fahrten an Wochenenden und Feiertagen gesenkt hatte. Dem Mann wurde daraufhin gekündigt.

Der Pharmavertreter wehrte sich gegen die Kündigung. Die GPS-Überwachung sei eine nach portugiesischem Arbeitsrecht verbotene Fernüberwachung. Der Arbeitgeber hätte diese nicht als Beleg für die Falschabrechnungen verwenden dürfen. Auch sein Recht auf Achtung des Privatlebens werde mit der GPS-Überwachung verletzt.

Das portugiesische Berufungsgericht Guimarães urteilte, dass das GPS-System zwar nicht zur Überwachung der Arbeitszeiten eingesetzt werden dürfe. Erlaubt sei das System aber, um die zurückgelegten Entfernungen zwecks Abrechnung der Privatfahrten zu messen. Die Kündigung sei hier auch wirksam, da der Kläger versucht habe, die Übermittlung der GPS-Daten zu verhindern. Auch habe er die beruflichen Fahrten nicht aufzeichnen lassen. Damit sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerrüttet.

Mit vier zu drei Stimmen urteilte der EGMR, dass die mit Wissen des Beschäftigten eingerichtete GPS-Überwachung in einem Dienstfahrzeug nicht gegen dessen Recht auf Achtung des Privatlebens verstößt.

Arbeitgeber könnten sich auf ihr legitimes Ziel berufen, dass die Unternehmensabläufe reibungslos funktionieren sollen. Sie hätten dabei auch das Recht, ihre Ausgaben für die Fahrzeugkosten zu überwachen.

Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com

 

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