LAG München: Auch Schwerbehinderung kann erhoffte Stelle nicht retten
Auch ein Termin für ein Online-Bewerbungsgespräch ist ernst zu nehmen. Wer unentschuldigt fernbleibt, darf bei der Einstellungsentscheidung übergangen werden, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Mittwoch, 28.12.2022, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 4 Sa 290/22). Danach kann auch der Verweis auf eine Schwerbehinderung den erhofften Job nicht retten.
Der schwerbehinderte Kläger, früher katholischer Pastoralreferent und zwischendurch alt-katholischer Pfarrer, hatte sich als Leiter der Telefonseelsorge des Erzbistums München und Freising beworben. Im Coronajahr 2021 lud ihn das Erzbistum mit zwei E-Mails zu einem Online-Vorstellungsgespräch ein. Der Bewerber bestätigte den Termin, nahm ihn dann aber nicht wahr. Auch eine Entschuldigung folgte nicht.
Das Erzbistum entschied sich für einen anderen Bewerber. Mit seiner Klage verlangt der Mann eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 8.000.00 €. Für die Stelle sei er besonders geeignet gewesen.
Wie schon das Arbeitsgericht wies nun auch das LAG München seine Klage ab. Ein Anspruch auf eine Diskriminierungsentschädigung bestehe nicht.
Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sei nicht ersichtlich, betonte das LAG zur Begründung. Nach dem schlüssigen Vortrag des Erzbistums seien das Fehlen einer therapeutischen Ausbildung und das unentschuldigte Fehlen bei dem Vorstellungsgespräch die Gründe für die Absage gewesen. Dem habe der Kläger nicht widersprochen.
„Allein, dass er sich selbst für geeignet hält, legt nicht nahe, dass die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung nicht ausgewählt hat“, betonte das LAG München in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 10.10.2022.
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