Arbeitsgericht Wuppertal: Betriebsparteien müssen dies vereinbaren

Pflegekräfte in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern können keine steuerfreie Corona-Prämie für Pflegekräfte beanspruchen. Zwar kann die den Krankenhäusern zur Verfügung gestellte Prämiensumme auch unter allen Beschäftigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, aber nur, wenn dies die Betriebsparteien ausdrücklich vereinbart haben, entschied das Arbeitsgericht Wuppertal in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.08.2022 (AZ: 1 Ca 397/22).

Da Pflegekräfte während der Corona-Pandemie besonderen Arbeitsbelastungen ausgesetzt waren, hatte der Gesetzgeber 2020 „zum Zweck der Wertschätzung“ eine Corona-Prämie vorgesehen. Der Bund stellte hierfür 450 Millionen Euro zur Verfügung. Anspruchsberechtigt waren zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen und die 2020 wegen der Corona-Pandemie besonders belastet waren. Die Krankenhausträger sollten zusammen mit dem Betriebsrat sich darauf einigen, welche Beschäftigten „besonders belastet“ waren und in welcher Höhe diese die Sonderzahlung erhalten können.

Die Klägerin, eine Pflegekraft in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in Velbert ging jedoch leer aus. Der Krankenhausträger meinte, dass Pflegekräfte auf den Psychiatrischen Stationen keinen Anspruch haben, da deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden. Die Corona-Prämie sei nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur für Personen vorgesehen, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden.

Der Betriebsrat hakte hierzu noch beim Bundesgesundheitsministerium nach. Dieses hielt eine Prämie für psychiatrisches Pflegepersonal für möglich, wenn Krankenhausträger und Arbeitnehmervertretung sich darauf einigen.

Da als letzter Auszahlungstermin der 30.06.2021 vorgesehen war, stimmte der Betriebsrat schließlich kurz vorher einer Betriebsvereinbarung zu, nach der namentlich benannte Pflegekräfte eine Corona-Prämie von 1.350,00 € erhalten sollten. Psychiatrische Pflegekräfte wie die Klägerin erhielten nichts. Ohne Vereinbarung hätte bei einem Fristversäumnis keiner die Prämie erhalten.

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Auch auf ihrer Station habe es Corona-infizierte Patienten gegeben. Sie sei von Mehrarbeit durch die Einhaltung besonderer Vorschriften und Hygienemaßnahmen besonders belastet gewesen. Entsprechend ihres Arbeitszeitanteils verlangte sie die Zahlung einer Corona-Prämie von 877,50 €.

Doch das Arbeitsgericht urteilte, dass die Corona-Prämie keine individuelle Sonderleistung darstelle. Nach dem Gesetz müssten die Betriebsparteien die Auswahl der Prämienempfänger festlegen. Die Betriebsvereinbarung habe hier klar die einzelnen Namen der Prämienempfänger aufgeführt. Das Gesetz sehe zudem die Corona-Prämie nur für zugelassene Krankenhäuser vor, die die Leistungen der Pflegekräfte nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen.

Psychiatrische Einrichtungen, die die Leistungen ihrer Beschäftigten nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, seien nicht anspruchsberechtigt. Es handele sich hier um zwei unterschiedliche, nicht vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern, so dass die Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung rügen könne.

Die Prämiensumme hätte auch auf alle Beschäftigte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden können, wenn sich Krankenhausträger und Betriebsrat darauf einigen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Bildnachweis: © Kateryna Kon

 

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