LAG Mainz: Arbeitgeber kann auf Abmahnung verzichten

Beim versuchten absichtlichen Anspucken einer Vorgesetzten droht die fristlose Kündigung. Dies gilt erst recht, wenn die Arbeitnehmerin während der Corona-Pandemie spuckt und andere Personen damit der Gefahr der Übertragung einer unerkannten Covid-19-Infektion aussetzt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.12.2022 (AZ: 6 Sa 47/22).

Im Streitfall ging es um eine angestellte Reinigungskraft in einem Autohof. Das Verhältnis zwischen der 62-jährige Frau und ihrer Vorgesetzten war durch Streitereien in der Vergangenheit getrübt. Als am 06.10.2022 die Reinigungskraft zu ihrer Vorgesetzten ging, soll sie, so der Vorwurf, ihre Mund-Nasen-Maske hochgezogen und dann in Richtung ihrer Chefin gespuckt haben.

Eine Zeugin konnte die Vorgesetzte gerade noch aus der Flugbahn des Sekrets wegziehen. Die Spucke landete daraufhin auf den Boden. Auf die Nachfrage, was das sollte, habe die Reinigungskraft nicht reagiert.

Kurz darauf habe die Frau erneut ihren Mund-Nasenschutz hochgezogen und zum Spucken angesetzt, ohne aber tatsächlich die Aktion zu beenden. Danach habe sie sich laut in ihrer Muttersprache schimpfend und gestikulierend entfernt. Der Aufforderung, den Autohof zu verlassen, sei sie nicht nachgekommen, so dass erst die Polizei gerufen werden musste, so die Vorgesetzte und die Zeugin.

Wegen der Spuckattacke wurde der Frau fristlos gekündigt.

Vor dem Arbeitsgericht bestritt die Frau, dass sie jemanden angespuckt habe. Sie leide infolge einer durchlittenen Schilddrüsenkrebserkrankung unter einem Reiz im Rachenbereich, so dass sie sich immer wieder die Nase putzen müsse. Dies habe sie an dem besagten Tag auch so getan. Es fehle zudem ein Beweisfoto des vermeintlichen Spuckauswurfs.

Sowohl das Arbeitsgericht als nun auch das LAG hielten die fristlose Kündigung für wirksam. Das gezielte Anspucken einer Arbeitskollegin rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Dies gelte erst recht mit Blick auf die Gefahr, andere Personen auf diese Weise einer unerkannten Covid-19-Infektion auszusetzen.

Hier hätten die Zeuginnen widerspruchsfrei dargelegt, dass die Klägerin sich der Vorgesetzten von hinten seitlich genähert, ihre Mund-Nasen-Bedeckung hochgezogen und dann gespuckt habe. Nur weil die Kollegin die Frau im letzten Moment weggezogen habe, sei diese nicht von dem Sekret getroffen worden. Eine Fotografie des am Boden liegenden Speichels habe aus Beweisgründen nicht angefertigt werden müssen.

Dass die Klägerin, die von den Zeuginnen als schwierige Person charakterisiert wurden, krankheitsbedingt gespuckt haben könnte, sei eine Schutzbehauptung, so das LAG. Wegen des gravierenden Fehlverhaltens habe der Arbeitgeber auf eine Abmahnung verzichten können.

Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com

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