BAG pocht auf Lohngleichheit bei Neueinstellungen

Das bessere Verhandlungsgeschick eines männlichen Stellenbewerbers ist kein Grund, eine vergleichbare weibliche Kollegin schlechter zu bezahlen. Auch hier gilt der „Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche oder gleichwertige Arbeit, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag, 16.02.2023 (AZ: 8 AZR 450/21). Andernfalls bestehe bei einer unterschiedlichen Vergütung die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Damit bekam eine frühere Vertriebsmitarbeiterin eines Metallunternehmens aus dem sächsischen Meißen recht. Als die Frau zum 01.03.2017 ihre Beschäftigung aufnahm, hatte sie die vom Arbeitgeber angebotene Vergütungen akzeptiert. Danach gab es in der Einarbeitungszeit ein monatliches Grundgehalt von 3.500,00 €. Ab November wurde zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung bezahlt.

Ein zuvor zum 01.01.2017 eingestellter männlicher Kollege hatte sich mit den auch ihm angebotenen 3.500,00 € nicht abspeisen lassen. Der Mann verhandelte und erhielt während seiner Einarbeitungszeit 1.000,00 € mehr, also 4.500,00 €. Auch nach Einführung eines Haustarifvertrags mit neuen Entgeltgruppen blieb eine ungleiche Bezahlung letztlich bestehen.

Die Frau fühlte sich wegen ihres Geschlechts diskriminiert und verlangte mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte gerichtlich einen Lohnnachschlag von 14.500,00 €. Sie verwies auf das im Entgelttransparenzgesetz und im EU-Recht verankerten Diskriminierungsverbot. Danach stehe Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit auch eine gleiche Vergütung zu. Da ihr früherer Arbeitgeber sich nicht daran gehalten habe, habe er sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Hierfür müsse er weitere 6.000,00 € Entschädigung zahlen, forderte sie.

Das BAG sprach ihr die Lohnnachzahlung von 14.500,00 € zu. Der Arbeitgeber habe die Frau aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt.

Sie habe trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt als der vergleichbare männliche Kollege erhalten. Dies begründe die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Arbeitgeber könne diese Vermutung auch nicht damit entkräften, dass der männliche Kollege bei der Einstellung einfach besser verhandelt habe. Auch dass ein Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei, sei kein Grund, gleiche Arbeit unterschiedlich zu vergüten.

Wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts stehe der Klägerin zudem eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu.

„Dieses Urteil ist ein Meilenstein auf dem Weg zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern. Gleiche Bezahlung kann nicht wegverhandelt werden – diese Klarstellung war überfällig“, sagte Sarah Lincoln, Prozessbevollmächtigte der Klägerin.

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