LAG Mainz: Gesetzliches Schriftformerfordernis nicht erfüllt

Kündigen per WhatsApp-Nachricht geht nicht. Denn die per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 06.03.2023, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 5 Sa 408/21).

Im konkreten Fall hatte ein bei einer Sicherheitsfirma tätiger Mitarbeiter seinem Chef mit einer WhatsApp-Nachricht am 07.01.2021 eine Kündigung zugesandt und darin erklärt, warum er nicht zum Dienst bei einem Kunden erschienen ist. Wörtlich hieß es zunächst: „Moin sorry ich komm heute nicht mehr auf die arbeit meine frau lässt sich von mir scheiden keine ahnung ob ich die nächsten tage überhaupt noch kommen werde.“

Mit Nachricht vom selben Tag erhielt der Arbeitgeber wieder eine WhatsApp-Nachricht mit einem Foto einer handschriftlich auf Karopapier formulierten Kündigung. Danach kündigte der Mann das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 01.03.2021. Es folgte der Hinweis, dass die schriftliche Kündigung noch kommt. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an: „Die Arbeit hab ich zu lange vor meiner Familie gestellt“.

Der Arbeitgeber bestätigte die „auf eigenen Wunsch“ erklärte fristlose Kündigung, allerdings zum 07.01.2021. Doch vier Tage später machte der Mitarbeiter einen Rückzieher. Er wolle sich in aller Form entschuldigen. Seine Kündigung sei „ein Schnellschuss“ gewesen. Die Situation mit seiner Frau habe sich „weitestgehend beruhigt“. Er wolle am 18.01.2021 wieder zur Arbeit erscheinen.

Da der Mann auch nach seiner Entschuldigung am 11.01.2021 nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch einmal fristlos. Der Beschäftigte hatte daraufhin nachträglich ein ärztliches Privatrezept vorgelegt, welches ihm Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Rückenproblemen bescheinigte. Erst ab dem 18.01.2021 hatte der Arzt ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einem Vordruck für die gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt.

Mit Urteil vom 22.12.2022 erklärte das LAG sowohl die vom Kläger per WhatsApp übermittelte Kündigung als auch die später erklärte Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam. Eine WhatsApp-Nachricht genüge nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis für eine Kündigung. Die Vorschrift wolle Arbeitnehmer vor einer „unüberlegten und übereilten Kündigung“ schützen. Hier habe der Kläger auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schriftliche Kündigung noch zugeschickt wird. Dann habe er auf den „Schnellschuss“ und die „nicht rechtskräftige Kündigung“ hingewiesen und damit seinen Willen, weiter zur Arbeit kommen zu wollen, zum Ausdruck gebracht.

Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen unentschuldigten Fehlens ab dem 11.01.2021 sei ebenfalls unwirksam. Der Beschäftigte sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er nur ein ärztliches Privatrezept vorgelegt habe. Der Arzt habe dies damit begründet, dass der Kläger zunächst über keine lesbare Versichertenkarte verfügt hatte. Er habe aber den Kläger körperlich untersucht und die Rückenprobleme und damit die Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Damit habe kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorgelegen, entschied das LAG.

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