LAG Mainz: Arbeitgeber muss auch an Mitarbeiter denken

Arbeitgeber dürfen die Mitnahme eines Angst einflößenden Hundes zur Arbeit verbieten. Dies gilt auch dann, wenn eine behinderte Arbeitnehmerin wegen ihrer erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung den Hund als „Beschützer“ braucht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag, 02.03.2023, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 490/21).

Geklagt hatte eine heute 59-jährige behinderte Frau, die seit Januar 1999 als Verwaltungsangestellte in der Stadtentsorgung eines kommunalen Betriebs tätig ist. Wegen einer erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung hatte sie sich als Schutz einen Hund angeschafft. Den Hund durfte sie zunächst unter Vorbehalt mit zur Arbeit bringen.

Als der Vierbeiner gegenüber anderen Mitarbeitern mit Bellen und Knurren auffiel, untersagte der Werkleiter die Mitnahme des Hundes zur Arbeit. Das Tier sei gefährlich. Zum Schutz der Mitarbeiter und im Interesse eines geordneten Arbeitsablaufs, sei die Mitnahme des Hundes nicht möglich.

Die Hundehalterin verwies auf ihre Behinderung und posttraumatische Belastungsstörung. Sie benötige den Hund, um sich vor Angriffen Dritter zu schützen und ein Sicherheitsgefühl zu erfahren. Bei dem Hund handele es sich um einen Assistenzhund, zu dessen Mitnahme sie als behinderte Frau berechtigt sei. Der Werkleiter habe offensichtlich keine Hundesachverstand und schätze das Knurren und Bellen falsch als gefährlich ein.

Alternativ könne ihr ja ein Einzelbüro oder Arbeit im Homeoffice gewährt werden. Durch das Verbot, den Hund mitzunehmen, sei sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert worden.

Doch der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Weisungsrechts die Mitnahme des Hundes zur Arbeit verbieten, urteilte am 08.09.2022 das LAG Mainz. Im Arbeitsvertrag sei die Mitnahme des Tieres nicht zugebilligt worden. Daraus, dass der Hundehalterin zeitweise gestattet wurde, den Vierbeiner mit zur Arbeit zu bringen, ergebe sich auch kein Recht auf eine fortdauernde betriebliche Praxis. Der Arbeitgeber habe mit der unter Vorbehalt erteilten zeitweisen Erlaubnis nicht auf sein Weisungsrecht verzichtet.

Maßgeblich sei, dass der Werkleiter den bellenden und mitunter knurrenden Hund als nicht „sozial kompatibel“ eingestuft habe, der die betrieblichen Abläufe nachhaltig stört. So habe es zwei problematische Situationen gegeben, die zu Ängsten bei dem Werkleiter selbst und dem Abteilungsleiter für Finanzen geführt hätten. Die Klägerin habe dabei selbst eingeräumt, dass ihr Hund einen starken Beschützerinstinkt und territoriales Verhalten zeige.

Die Hundehalterin könne auch nicht verlangen, dass die Mitarbeiter im Umgang mit dem Hund geschult werden. Vielmehr müsse sie selbst gewährleisten, dass die anderen Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.

 

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