Das „Zurechtweisen“ eines Falschparkers auf dem Weg zur Arbeit oder auf einem Betriebsweg gehört nicht zur „betrieblichen Tätigkeit“. Will ein auf dem Betriebsweg befindlicher Arbeitnehmer das Falschparken eines anderen Verkehrsteilnehmers „ausdiskutieren“, stellt ein dabei erlittener Schlag ins Gesicht kein Arbeitsunfall dar, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag, 20.03.2023, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 98 U 50/21).

Geklagt hatte ein angestellter Bauleiter aus Berlin, der im Februar 2020 nach einem Termin mit seinem Pkw auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers fahren wollte. Ein Lkw versperrte jedoch die Einfahrt.

Auch wiederholte Aufforderungen, das Fahrzeug wegzufahren, stimmten den Lkw-Fahrer nicht um. Der Bauleiter stellte seinen Pkw daraufhin ab und ging zu Fuß auf das Betriebsgelände. Als er einen neuen Termin wahrnehmen musste, stand der Lkw immer noch in der Einfahrt. Es kam zu einem Wortwechsel, bei dem der Lkw-Fahrer den Kläger als „egoistisches Arschloch“ beschimpfte.

Der so Gescholtene schlug die Wagentür seines Pkws wieder zu, um „die Sache auszudiskutieren“. Das Streitgespräch endete damit, dass der Lkw-Fahrer den Kläger ins Gesicht schlug. Er erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, die operiert werden musste.

Den Vorfall wollte der Mann nun als Arbeitsunfall anerkannt haben. Doch die Unfallversicherung wies ihn ab.

Das Sozialgericht bestätigte in seinem Urteil vom 16.02.2023 diese Entscheidung. Zwar habe sich der Kläger auf einen versicherten Betriebsweg befunden. Dennoch liege kein versicherter Arbeitsunfall vor. Denn der Kläger habe den Betriebsweg verlassen, als er zum „Ausdiskutieren“ seine Wagentür zuschlug. Das Zur-Rede-Stellen sei aus rein privaten Gründen erfolgt, für die es keinen Unfallversicherungsschutz gebe. Denn das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen diene „nicht der betrieblichen Tätigkeit“, urteilte das Sozialgericht.

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