Arbeitsgericht Mannheim: Bezug zu freier Stelle muss her

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann noch nicht allein aufgrund eines geäußerten Wunsches eine Aufstockung der Arbeitszeit verlangen. Damit aus dem Aufstockungswunsch ein gesetzlicher Anspruch wird, müssen Teilzeitbeschäftigte vielmehr einen konkret neu geschaffenen oder frei gewordenen, für sie geeigneten Arbeitsplatz benennen, den sie ganz oder teilweise besetzen wollen, stellte das Arbeitsgericht Mannheim in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28.06.2023 klar (AZ: 2 BV 2/23). Nur wenn eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin dem nachkommt, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung einer anderen Beschäftigten auf den zu besetzenden Stelle verweigern.

Anlass des Rechtsstreits war der Aufstockungswunsch mehrerer teilzeitbeschäftigter Frauen in einem Textileinzelhandelsunternehmen. Sie teilten ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie mehr arbeiten wollten.

Die Arbeitgeberin lehnte den Wunsch nach Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit jedoch ab. Als die Arbeitgeberin eine neue Teilzeitbeschäftigte befristet einstellen wollte, lehnte der Betriebsrat die Neueinstellung mit Verweis auf die Aufstockungswünsche des bestehenden Personals ab. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse der Arbeitgeber bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, so die Begründung des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin wollte die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen lassen. Sie sei im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit nicht verpflichtet, anstelle eines weiteren Teilzeitarbeitsplatzes die Arbeitszeit der aufstockungswilligen Mitarbeiterinnen zu erhöhen.

Vor dem Arbeitsgericht bekam die Arbeitgeberin recht. Der Betriebsrat habe hier keinen Grund gehabt, seine Zustimmung zur Einstellung einer neuen Arbeitnehmerin zu verweigern. Eine Verweigerung setze unter anderem voraus, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer „sonstige Nachteile“ erleiden.

Nur weil die teilzeitbeschäftigten Frauen einen Aufstockungswunsch geäußert haben, liege solch ein Nachteil aber noch nicht vor. Damit ein individueller Anspruch auf Aufstockung entsteht, müsse der Aufstockungswunsch konkret mit einem neuen oder frei gewordenen vergleichbaren Arbeitsplatz in Bezug gebracht werden. Dies hätten die Arbeitnehmerinnen hier nicht getan. Da sie deshalb keinen individuellen Rechtsanspruch auf Aufstockung erhalten hätten, hätten sie auch keinen Nachteil erlitten, so das Arbeitsgericht. Der Betriebsrat durfte daher seine Zustimmung zur Neueinstellung einer Teilzeitbeschäftigten nicht verweigern.

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