BAG: Beweiswert auch nach Arbeitgeberkündigung erschüttert

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hoch, aber nicht unumstößlich. Er gilt als erschüttert, wenn nach einer Kündigung eine oder mehrere Bescheinigungen genau die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist umfassen und der Arbeitnehmer danach sofort eine neue Tätigkeit aufnimmt, urteilte am Mittwoch, 13.12.2023, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 137/23). Wer die Kündigung ausgesprochen hat, spiele dabei keine Rolle.

Im Streitfall konnte ein Leiharbeitgeber den Kläger nicht mehr einsetzen und kündigte ihm am 02.05.2022 ordentlich zum 31.05.2022. Gleichzeitig wurde der Kläger vom 02. bis zum 06.05.2022 krankgeschrieben. Später reichte er zwei Folgebescheinigungen ein, insgesamt bis zum 31.05.2022.

Am 08.09.2021 hatte das BAG bereits entschieden, dass im Fall einer Eigenkündigung das Zusammentreffen des Kündigungstags mit dem Tag der Bescheinigung und zudem der Laufzeit der Krankschreibungen mit der Kündigungsfrist „einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit“ begründet (AZ: 5 AZR 149/21). Diesen müsse der Arbeitnehmer ausräumen.

Gestützt darauf verweigerte in dem neuen Fall die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem ist das BAG nun gefolgt. Dabei spielt es bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach einer Kündigung keine Rolle, wer diese ausgesprochen hat. Allerdings habe hier der Leiharbeitnehmer am 02.05.2022 noch gar nicht gewusst, dass der Arbeitgeber ihm am selben Tag kündigen würde. Daher sei nur der Beweiswert der Folgebescheinigungen vom 07. bis zum 31.05.2022 erschüttert. Denn diese deckten „passgenau“ die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist ab. Zudem habe der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Beschäftigung aufgenommen.

Praktisch bedeutet dies, dass sich hier die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit umkehrt. Trotz der Bescheinigungen muss daher nun der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich krank war – etwa indem er den Arzt von der Schweigepflicht befreit. Im Streitfall muss dies nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover klären.

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