BAG sieht Vertrauensbruch und erhebliche Pflichtverletzung

Bei einer gefälschten Bescheinigung zur Coronaimpfung durften Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen den betreffenden Mitarbeitern fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei am Freitag, 19.01.2024, veröffentlichten Urteilen entschieden (AZ: 2 AZR 55/23 und 2 AZR 66/23). Es bestätigte damit Kündigungen durch ein Krankenhaus in Schleswig-Holstein.

Konkret geht es um die im Dezember 2021 beschlossene sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Danach durften ab dem 16.03.2022 in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft sind oder davon genesen waren oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung aufweisen.

Hier hatte das Krankenhaus bereits im Dezember 2021 darüber informiert und die Beschäftigten zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Eine Pflegehelferin und eine Krankenschwester legten für ein halbes Jahr gültige „Bescheinigungen“ vor, wonach das Risiko einer Unverträglichkeit gegen die Coronaimpfung bestehe. Dies müsse zunächst fachärztlich abgeklärt werden. Andernfalls drohten schwere oder sogar tödliche Nebenwirkungen.

Wie eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergab, waren die Bescheinigung gegen Gebühr im Internet generiert und heruntergeladen worden. Die Ärztin, deren Unterschrift aufgedruckt war, war der Behörde nicht bekannt. Das Krankenhaus kündigte beiden fristlos. Die Klagen hiergegen hatten vor dem BAG keinen Erfolg. Die Bescheinigungen hätten den unwahren Eindruck erweckt, dass sie auf einem individuellen Kontakt mit einer Ärztin beruhten. Dies sei ein Vertrauensbruch gewesen.

Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter inihren Urteilen vom 14.12.2023 auch auf das Ziel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, vulnerable Personen zu schützen. Gerade vor diesem Hintergrund hätten die Mitarbeiterinnen ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt; dies unabhängig davon, ob die Mitarbeiterinnen „laienhaft“ angenommen hatten, tatsächlich impfunfähig zu sein. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.

Mit Beschluss vom 27.04.2022 hatte das Bundesverfassungsgericht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungsgemäß gebilligt (AZ: 1 BvR 2649/21). Das BAG hatte bereits mit Urteil vom 30.03.2023 eine Probezeitkündigung wegen verweigerter Impfung als rechtmäßig bestätigt (AZ: 2 AZR 309/22).

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